Insoweit der Kläger diesbezüglich in der Appellationsbegründung keinen konkreten Bezug auf die amtsgerichtliche Urteilsbegründung nimmt und bloss allgemeine rechtliche Ausführungen macht, ist darauf nicht einzutreten (vgl. E. 1.2 vorne). 5.1. Die Feststellung des Amtsgerichts, dass das (erste) Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit nicht erfüllt sei, ficht der Kläger nicht an.