4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das fragliche Ereignis vom 7. November 1997 als mittelschwer im Bereich zu den leichten Fällen einzuordnen ist. 5. Demzufolge müssen für das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhangs die weiteren (sieben) Kriterien im Sinne der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gehäuft oder eines in auffallender Weise erfüllt sein (BGE 115 V 140 f. E. 6c/aa). Insoweit der Kläger diesbezüglich in der Appellationsbegründung keinen konkreten Bezug auf die amtsgerichtliche Urteilsbegründung nimmt und bloss allgemeine rechtliche Ausführungen macht, ist darauf nicht einzutreten (vgl. E. 1.2 vorne).