Dem ist vorab entgegenzuhalten, dass wer auf den Rücken fiel, sich offensichtlich ebenso wenig mit den Händen auffangen konnte. Und wie gerade die beiden vom Kläger zitierten Fälle zeigen, spielt der "Neigungswinkel" keine Rolle. Auf jeden Fall hat das EVG in dem in Pra 1998, S. 190 ff., publizierten Urteil auch nicht - anders als in BGE 115 V 133 - auf einen ("rein") mittelschweren Unfall erkannt. 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das fragliche Ereignis vom 7. November 1997 als mittelschwer im Bereich zu den leichten Fällen einzuordnen ist.