Beide Fälle ordnete das Eidgenössische Versicherungsgericht dem mittleren Bereich zu, jedoch als Grenzfall zu den leichten Unfällen (Pra 1998, S. 195; BGE 115 V 144 E. 11b). Dazu wirft der Kläger ein, dass er seinen Sturz wegen Haltens der Fleischplatte nicht mit den Händen habe auffangen können. Zudem sei der Sturz vom Stand auf den ebenen Boden weit höher als der Sturz auf eine Böschung (Neigungswinkel). Sein Unfall sei deshalb als weit schwereres Ereignis, und zwar als mittelschwer, zu werten. Dem ist vorab entgegenzuhalten, dass wer auf den Rücken fiel, sich offensichtlich ebenso wenig mit den Händen auffangen konnte.