Der Kläger nennt als Referenzfälle auch Pra 1998, S. 190 ff., und BGE 115 V 133. Ersterer Fall handelt davon, dass die versicherte Person über eine Türschwelle stolperte und auf den Rücken fiel, wobei sie sich eine Rückenwirbelstauchung zuzog. Im letzteren Fall rutschte der Versicherte beim Hinuntersteigen von einer ca. 2 m hohen Böschung aus und schlug mit dem Rücken auf einem Betonstück am Boden auf. Dabei erlitt er eine Kompressionsfraktur des 11. Thorakalwirbels. Beide Fälle ordnete das Eidgenössische Versicherungsgericht dem mittleren Bereich zu, jedoch als Grenzfall zu den leichten Unfällen (Pra 1998, S. 195; BGE 115 V 144 E. 11b).