Urteile vom 21.10.2003, U 45/03, E. 3.1, und vom 14.5.2003, U 256/01, E. 5b). Die vom Kläger zitierten Ausführungen von Prof.Dr. W. erfolgten in einem gänzlich anderen Zusammenhang als hier zur Beurteilung ansteht, ging es nämlich dort um die Frage, ob der Sturz einer Versicherten geeignet gewesen sein könnte, eine leichte Hirnverletzung zu bewirken. Demzufolge kann auf das Einholen eines unfalldynamischen/biomechanischen Gutachtens verzichtet werden. Gleichzeitig steht fest, dass sich der vorliegende Fall nicht mit "Auffahrkollisionen vor einem Fussgängerstreifen" vergleichen lässt. Der Kläger nennt als Referenzfälle auch Pra 1998, S. 190 ff., und BGE 115 V 133.