Tatsache ist und bleibt jedoch, dass die Hüftgelenktotalprothese rechts des Klägers eine direkte Folge des Unfallereignisses vom 7. November 1997 bildet. Angesichts des gesamten Geschehensablaufs rechtfertigt es sich daher, das Ereignis vom 7. November 1997 als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren. Insoweit der Kläger die kinetischen Kräfte, welche sich bei einem Sturz auswirkten, ins Spiel bringt, lässt er ausser Acht, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht diesem Umstand bei Stürzen "aus dem Stand" kein Gewicht beimisst (vgl. im Internet veröffentl. Urteile vom 21.10.2003, U 45/03, E. 3.1, und vom 14.5.2003, U 256/01, E. 5b).