Dem Schädigungsereignis müsse denn auch zumindest energetisch innerhalb des Hüftgelenkes eine gewisse Intensität zugesprochen werden. Aber auch ohne diese fachärztliche Beurteilung bzw. weitere Beweiserhebungen liegt auf der Hand, dass die unbestritten unfallbedingte Verletzung des Klägers (künstlicher Gelenkersatz) nicht als banale Folge abgetan werden kann. Wohl ging der erstbehandelnde Hausarzt Dr. C. zunächst nur von einer Verstauchung aus. Tatsache ist und bleibt jedoch, dass die Hüftgelenktotalprothese rechts des Klägers eine direkte Folge des Unfallereignisses vom 7. November 1997 bildet.