Der am 7. November 1997 erlittene Unfall stellt somit an und für sich einen gewöhnlichen Sturz dar (vgl. im Internet veröffentl. EVG-Urteile vom 16.9.2003, U 365/02, vom 21.3.2003, U 367/01, vom 27.8.2001, U 155/01, und vom 18.1.2000, U 51/99). Prof.Dr. Z. weist in seinem Gutachten vom 23. Juli 2003 jedoch darauf hin, dass immer wieder festzustellen sei, dass auch wenig spektakuläre schädigende Ereignisse, wie beispielsweise hier das Auffangen des Körpers zur Verhinderung eines Sturzes, insbesondere beim gleichzeitigen Heben von Lasten, durch die dabei auf das Hüftgelenk einwirkenden Kräfte zu einer teilweisen oder vollständigen Durchblutungsstörung des Hüftkopfes führen können.