Damit ist folgender Sachverhalt anzunehmen: Der Kläger ist beim Heraustragen einer ca. 15 kg schweren Last aus dem Kühlraum in der Küche ausgerutscht und auf die rechte Hüfte gestürzt, wobei die Last, welche er noch aufzufangen versuchte, auf den Oberschenkel fiel. Der Kläger hat einen Knacks gespürt, konnte die Arbeit aber zunächst normal fortsetzen. Die Schmerzen manifestierten sich erst einige Zeit später. Am 29. April 1998 musste sich der Kläger sodann ein künstliches Hüftgelenk einsetzen lassen. Der am 7. November 1997 erlittene Unfall stellt somit an und für sich einen gewöhnlichen Sturz dar (vgl. im Internet veröffentl.