Zwei Sätze weiter ist sodann von einer Fleischplatte die Rede. Dieser Diskrepanz kommt indessen keine Bedeutung zu, da unbestritten ist, dass der Kläger eine Last trug. Diese ist dem Kläger gemäss dessen Schilderung gegenüber Dr. S. auf den Oberschenkel gefallen. Nach den Angaben gegenüber Prof.Dr. Z. und in der Appellation soll sie jedoch beim Sturz gegen den rechten Oberschenkel geschlagen haben. Unklar ist ferner, wie schwer die getragene Last war: ca. 15 kg oder "lediglich" 7 - 10 kg. Nach dem in E. 4.2.1 vorne Gesagten ("Aussage der ersten Stunde") ist von ca. 15 kg bzw. vom Umstand auszugehen, dass die Last auf den Oberschenkel fiel.