Er habe die Arbeit dann weiterhin verrichtet und habe dann einige Tage später ein komisches Gefühl im ganzen rechten Bein bemerkt. Verschiedene Untersuchungen förderten schliesslich zu Tage, dass der Kläger an einer Pfannenfraktur sowie einer Impression am Femurkopf mit beginnender unfallbedingter Durchblutungsstörung des Hüftkopfes litt, welche zur Hüftoperation vom 29. April 1998 führte. 4.2.3. Die Angaben des Klägers zum Unfallablauf divergieren teilweise. So will er einmal einen Harass, ein anderes Mal eine Fleischplatte getragen haben. In der Appellation selber wird ebenfalls zunächst von einem Harass gesprochen. Zwei Sätze weiter ist sodann von einer Fleischplatte die Rede.