§ 73 Abs. 1 VRG wie auch Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BZB: "kann"), kommt angesichts der im Sozialversicherungsrecht herrschenden Beweisregeln keine Bedeutung zu. Aus gleichem Grund vermag im Übrigen BGE 100 II 305 E. 4a, wo es um die Abschätzung der künftigen Erwerbseinbusse eines verunfallten Kindes nach Art. 46 OR geht, im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren keine Gültigkeit zu erlangen. 4.2.2. Gegenüber dem erstkonsultierten Hausarzt Dr. C. gab der Kläger an, er sei beim Heraustragen eines Harasses aus dem Frigo ausgeglitten und habe versucht, den fallenden Harass aufzufangen.