Dabei gilt bei sich widersprechenden Angaben des Versicherten über den Unfallhergang die Beweismaxime der sogenannten "Aussage der ersten Stunde" (BGE 115 V 143 E. 8c). Abgesehen davon, kommt der verwaltungsrechtlichen Parteieinvernahme (§ 88 VRG; vgl. auch Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 62 BZP) nicht mehr Gewicht zu als schriftlichen Angaben. Diesfalls ist der Versicherte nämlich ebenfalls zur Wahrheit verpflichtet (Art. 47 Abs. 3 UVG in der hier massgebenden, bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung [aUVG]; vgl. auch LGVE 1987 II Nr. 13). Und der qualifizierten Beweisaussage nach § 89 VRG, welche ohnehin im Ermessen des Gerichts liegt (§ 89 Abs. 1 i.V.m. § 73 Abs. 1 VRG wie auch Art.