Als Beweis beantragt er die Durchführung einer "Parteibefragung/Beweisaussage". Eine solche ist im vorliegenden Verfahren schon aus prozessualen Gründen nicht statthaft (vgl. § 156 Abs. 1 lit. a ZPO). Damit wird der Kläger, entgegen seiner Ansicht, nicht schlechter gestellt, als wenn der Beklagte seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen wäre, zumal im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt (BGE 115 V 142 f. E. 8b). Dabei gilt bei sich widersprechenden Angaben des Versicherten über den Unfallhergang die Beweismaxime der sogenannten "Aussage der ersten Stunde" (BGE 115 V 143 E. 8c).