EVG-Urteil vom 21.3.2003, U 367/01, E. 4.2). 4.2.1. Während der Kläger in der Klage lediglich davon sprach, dass er ausgeglitten und gestürzt sei, schildert er das Ereignis vom 7. November 1997 in der Appellation wie folgt: Er sei nicht nur ausgerutscht, sondern habe einen Harass mit Traglast von ca. 15 kg in den Händen gehabt. Dadurch habe er den Sturz nicht mit den Händen auffangen können. Zudem sei ihm die schwere Fleischplatte beim Sturz gegen den rechten Oberschenkel geschlagen, wobei er beim Sturz - platt auf den Betonboden - in der rechten Hüfte ein Knackgeräusch gespürt und gehört habe. Als Beweis beantragt er die Durchführung einer "Parteibefragung/Beweisaussage".