Ist eine schwere Körperverletzung wie beispielsweise ein Schädelbruch, Unfallfolge, ist auf Grund der Natur der Verletzung mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu schliessen, dass die durch den Unfall freigewordenen Kräfte erheblich waren. Je gravierender die Verletzungsfolgen sind, umso eher ist auf ein mittelschweres oder schweres Unfallereignis zu erkennen. Dabei darf aber nicht einzig auf Grund der Unfallfolgen ohne Beantwortung der Frage nach der Schwere des Ereignisses an sich auf ein schweres oder mittelschweres Unfallereignis geschlossen werden (im Internet veröffentl. EVG-Urteil vom 21.3.2003, U 367/01, E. 4.2).