Das Amtsgericht qualifizierte das Ereignis als leichten Unfall, während der Kläger von einem mindestens mittleren Unfallereignis ausgeht. 4.2. Für die Einteilung der Unfallereignisse ist, ausgehend vom Geschehensablauf, nicht auf die Art und Weise des Erlebens und der Verarbeitung eines Unfallereignisses, sondern an das Ereignis an sich anzuknüpfen. Massgebend ist etwa, ob und inwieweit durch das Ereignis zerstörende und verletzende Kräfte freigesetzt werden. Ist eine schwere Körperverletzung wie beispielsweise ein Schädelbruch, Unfallfolge, ist auf Grund der Natur der Verletzung mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu schliessen, dass die durch den Unfall freigewordenen Kräfte erheblich waren.