d ZPO). Zu beurteilen bleibt die Frage, ob der Unfall vom 7. November 1997 adäquat kausal für das psychische Leiden des Klägers ist. Diese Beurteilung hat nach UVG-Gesichtspunkten zu erfolgen. 4. Bei der Adäquanzbeurteilung von Unfällen, die zu psychischen Fehlreaktionen führen, wird vorab zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden (BGE 115 V 139 E. 6 [Leitfall]). 4.1. Das Amtsgericht qualifizierte das Ereignis als leichten Unfall, während der Kläger von einem mindestens mittleren Unfallereignis ausgeht.