Der Kläger beanstandet zunächst die Schlussfolgerung des Amtsgerichts, dass wohl der natürliche Kausalzusammenhang der psychischen Beschwerden zum Unfallereignis erstellt sei, nicht aber die Adäquanz, weshalb keine UVG-Invalidenrente für die psychische Invalidität resultiert hätte. Nachdem der Beklagte mit seiner Appellation neben der vorinstanzlichen Feststellung, dass er seine Sorgfaltspflicht verletzt habe (vgl. E. 2 vorne), allein die Schadensberechnung betreffend die physischen Unfallfolgen rügt, ist auf die klägerischen Ausführungen zum natürlichen Kausalzusammenhang der psychischen Beschwerden mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (§ 100 Abs. 1 lit. d ZPO).