Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die dem Beklagten vorgeworfene anwaltliche Sorgfaltspflichtverletzung zu bestätigen. 3. Der Kläger beanstandet zunächst die Schlussfolgerung des Amtsgerichts, dass wohl der natürliche Kausalzusammenhang der psychischen Beschwerden zum Unfallereignis erstellt sei, nicht aber die Adäquanz, weshalb keine UVG-Invalidenrente für die psychische Invalidität resultiert hätte.