¿ das Einreichen einer Einsprache ¿ geradezu grob standeswidrig ¿ gewesen (wäre)". Zudem führte er aus, Dr. F. habe ihm (anstatt des erbetenen Arztzeugnisses) eine Kopie des Berichtes vom 1. Mai 2000 zur Verfügung gestellt. Der Bericht von Dr. F. vom 1. Mai 2000 bildete demnach zusammen mit der ärztlichen Einschätzung von Dr. S. und Dr. C. Entscheidungsgrundlage. 2.4. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die dem Beklagten vorgeworfene anwaltliche Sorgfaltspflichtverletzung zu bestätigen.