Im Übrigen kann auf AG Urteil S. (¿) verwiesen werden. 2.3. Der Beklagte erachtet die vorinstanzliche Annahme, dass ihm der Bericht von Dr. F. vom 1. Mai 2000 noch während der Einsprachefrist vorgelegen habe, als haltlos. Die Ansicht des Amtsgerichts wird aber, entgegen der Auffassung des Beklagten, sehr wohl durch dessen Schreiben an den klägerischen Rechtsvertreter vom 29. Juni 2001 gestützt. Darin hält der Beklagte nämlich fest, dass "in Kenntnis dieser drei ärztlichen Meinungen (Dr.med. S., Dr.med. C. und Dr.med. F.) ¿ das Einreichen einer Einsprache ¿ geradezu grob standeswidrig ¿ gewesen (wäre)".