Soweit der Beklagte einerseits bestreitet, während der laufenden Einsprache mit dem Kläger diesbezüglich Kontakt gehabt zu haben, anderseits aber nicht ausschliesst, anfangs Dezember 2000 in der Sache mit dem Kläger telefoniert zu haben, so kann offen bleiben, ob dies im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen als widersprüchlich zu bezeichnen ist. Auf jeden Fall wird das geltend gemachte passive Verhalten des Klägers erheblich relativiert, weshalb in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht nicht davon ausgegangen werden kann, er habe auf eine Einsprache verzichtet. Im Übrigen kann auf AG Urteil S. (¿) verwiesen werden.