Die vorinstanzliche Feststellung, dass eine Einsprache gegen die UVG-Verfügung Auftragsinhalt gewesen sei, ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. 2.2. Soweit der Beklagte einerseits bestreitet, während der laufenden Einsprache mit dem Kläger diesbezüglich Kontakt gehabt zu haben, anderseits aber nicht ausschliesst, anfangs Dezember 2000 in der Sache mit dem Kläger telefoniert zu haben, so kann offen bleiben, ob dies im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen als widersprüchlich zu bezeichnen ist.