Insoweit ist auf die Appellation nicht einzutreten. 2.1. Es ist dem Beklagten zuzustimmen, dass er in seinem Schreiben an die X. vom 10. Oktober 2000 diese gebeten hatte, mit der Eröffnung eines Entscheids in Form einer einsprachefähigen Verfügung zuzuwarten. Das Amtsgericht hat diese Passage falsch wiedergegeben. Indes hatte der Beklagte im fraglichen Schreiben beigefügt, dass die X. "sich und (ihm) damit unnötige Mehrarbeit" erspare. Gemeint kann lediglich das formelle Vorgehen sein. Die vorinstanzliche Feststellung, dass eine Einsprache gegen die UVG-Verfügung Auftragsinhalt gewesen sei, ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.