2. Der Beklagte ficht u.a. den amtsgerichtlichen Schluss an, er habe, indem er keine Einsprache gegen die UVG-Verfügung erhoben habe, seine anwaltliche Sorgfaltspflicht gegenüber dem Kläger auf Grund fehlerhafter rechtlicher Beurteilung und mangels gehöriger Aufklärung verletzt. Dabei kommt er den Anforderungen an die Begründungspflicht (vgl. E. 1.2 vorne) nur teilweise nach. So nimmt er lediglich an drei Stellen konkret Bezug auf das vorinstanzliche Urteil und erörtert, weshalb dieses unrichtig sei bzw. in diesem von falschen Annahmen ausgegangen werde. Ansonsten gibt der Beklagte allein seine Sicht der Dinge wieder. Insoweit ist auf die Appellation nicht einzutreten.