Zu einer richtigen Begründung der Appellation gehört, dass sich die appellierende Partei mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil auseinandersetzt. Es muss also dargetan werden, weshalb das Urteil der Vorinstanz falsch sein soll, d.h., dass nach der Aktenlage, wie sie der Vorinstanz vorlag, anders zu entscheiden sei, oder es müssen neue Tatsachen oder Beweismittel angerufen werden, die zu einer andern Entscheidung führen sollen (vgl. LGVE 1988 I Nr. 37; Max. XI Nrn. 423 und 641; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 249 ZPO).