Diese erliess am 16. November 2000 die angekündigte UVG-Verfügung, welche mangels Einsprache in Rechtskraft erwuchs. B. Am 21. Februar 2002 gelangte der Kläger an das Amtsgericht Luzern-Stadt und beantragte, der Beklagte habe ihm Fr. 725'744.-- Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit 15. September 2001 zu bezahlen, da dieser es pflichtwidrig unterlassen habe, gegen die Verfügung der X. vom 16. November 2000 Einsprache zu erheben. Eine solche wäre auf Grund der unsorgfältig vorgenommenen Invaliditätsbemessung und den psychischen Beschwerden, welche mittlerweile zum physischen Leiden hinzugekommen seien, begründet gewesen. Der Beklagte stellte Antrag auf Abweisung der Klage.