Der im Jahre 1964 geborene Kläger glitt am 7. November 1997 bei seiner Tätigkeit als Hilfskoch aus. Dabei zog er sich eine Verletzung an der rechten Hüfte zu, welche zu einer Hüfttotalprothesenoperation (rechts) führte. Mit Schreiben vom 21. September 2000 teilte die X. Versicherungs-Gesellschaft (kurz: die X.) dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, ihre Leistungen für das besagte Unfallereignis einzustellen. Am 29. September 2000 suchte der Kläger den Beklagten auf und beauftragte ihn mit der anwaltlichen Vertretung gegenüber der X. Diese erliess am 16. November 2000 die angekündigte UVG-Verfügung, welche mangels Einsprache in Rechtskraft erwuchs.