| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Voraussetzungen für das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden des Klägers. Abweisung der Schadenersatzansprüche des Klägers gegen seinen früheren Rechtsvertreter, der es unterlassen hatte, Einsprache gegen eine UVG-Verfügung zu erheben, da bei einem Invaliditätsgrad von 2 % kein Anspruch auf eine Rente besteht. ===================================================================== S a c h v e r h a l t A. Der im Jahre 1964 geborene Kläger glitt am 7. November 1997 bei seiner Tätigkeit als Hilfskoch aus.