| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | I. Kammer | | Rechtsgebiet: | OR (Obligationenrecht) | | Entscheiddatum: | 17.11.2004 | | Fallnummer: | 11 03 170 | | LGVE: | | | Leitsatz: | Voraussetzungen für das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden des Klägers. Abweisung der Schadenersatzansprüche des Klägers gegen seinen früheren Rechtsvertreter, der es unterlassen hatte, Einsprache gegen eine UVG-Verfügung zu erheben, da bei einem Invaliditätsgrad von 2 % kein Anspruch auf eine Rente besteht. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig.