{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-11-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-03-170_2004-11-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2382", "Checksum": "683d1f1344df9dc776f7ca46d4f43015"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 03 170"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 17.11.2004 11 03 170"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 17.11.2004 11 03 170"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 17.11.2004 11 03 170"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraussetzungen für das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden des Klägers. Abweisung der Schadenersatzansprüche des Klägers gegen seinen früheren Rechtsvertreter, der es unterlassen hatte, Einsprache gegen eine UVG-Verfügung zu erheben, da bei einem Invaliditätsgrad von 2 % kein Anspruch auf eine Rente besteht. | OR (Obligationenrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:57", "Checksum": "7560f6dc72dfa0e8e03bea79f2e2cae3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 17.11.2004 11 03 170\nRegeste:\nVoraussetzungen für das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden des Klägers. Abweisung der Schadenersatzansprüche des Klägers gegen seinen früheren Rechtsvertreter, der es unterlassen hatte, Einsprache gegen eine UVG-Verfügung zu erheben, da bei einem Invaliditätsgrad von 2 % kein Anspruch auf eine Rente besteht. | OR (Obligationenrecht)\n\n von weniger als 10 % einen Rentenanspruch nicht von vornherein ausschliesse. Es liess jedoch offen, ob statt der bis dahin bei 10 % liegenden anspruchsrelevanten Grenze eine neue von beispielsweise 5 % einzuführen sei (BGE 122 V 337 E. 4c/bb). Diese Frage braucht im vorliegenden Verfahren nicht geklärt zu werden. In dem im Internet veröffentlichten Urteil vom 5. Februar 2001, U 441/00, nahm das Eidgenössische Versicherungsgericht trotz des ermittelten 3 %-igen Invaliditätsgrades von einer Rentenzusprechung Abstand (E. 2c). Gleiches hat hier zu gelten, zumal in der Sachlage keine wesentlichen Unterschiede auszumachen sind. 6.6. Damit ist die Klage abzuweisen. I. Kammer des Obergerichts, 17. November 2004 (11 03 170) |"}