{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-11-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-03-170_2004-11-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2382", "Checksum": "683d1f1344df9dc776f7ca46d4f43015"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 03 170"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 17.11.2004 11 03 170"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 17.11.2004 11 03 170"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 17.11.2004 11 03 170"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraussetzungen für das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden des Klägers. 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Abweisung der Schadenersatzansprüche des Klägers gegen seinen früheren Rechtsvertreter, der es unterlassen hatte, Einsprache gegen eine UVG-Verfügung zu erheben, da bei einem Invaliditätsgrad von 2 % kein Anspruch auf eine Rente besteht. | OR (Obligationenrecht)\n\n beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat, drängt sich geradezu auf und ist zumutbar, dass er seine Restarbeitsfähigkeit in Form einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (vgl. E. 6.2 vorne) auch in anderen Wirtschaftszweigen verwertet. Dies gilt hier umso mehr, als der Kläger ein Flair für technische Berufe zu haben scheint, verfügt er doch über eine abgeschlossene Ausbildung als Hochbauzeichner. Ebenso hat er u.a. als Hilfsmechaniker gearbeitet und Vorlesungen im Elektroingenieurwesen besucht. Dazu kommt, dass sich der Kläger im Rahmen eines RAV-Beschäftigungsprogramms computermässig weiterbildete und als Disponent arbeitete (Aktennotiz vom 28.10.1999). Damit kommen für den Kläger nebst den vom Amtsgericht aufgeführten möglichen Invalidentätigkeiten im Gastgewerbe durchaus auch leidensangepasste Tätigkeiten in der Produktion, namentlich einfache Lagermitarbeit, Kontrollaufgaben, Sortierarbeiten oder Arbeiten an einem Fliessband oder aber einfache industrielle Montagearbeiten, in Frage. Es entspricht denn auch der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, bei Versicherten, welche nach Eintritt des Gesundheitsschadens allgemein noch leichte und wenig anspruchsvolle Tätigkeiten verrichten können, nicht auf einen spezifischen Wirtschaftszweig der LSE, sondern auf deren \"Total\" abzustellen. Zur Anwendung gelangt dabei regelmässig das Total des Anforderungsniveaus 4 von TA1 und - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - nicht von TA3 (im Internet veröffentl. EVG-Urteil vom 18.3.2004, U 203/03, E. 4.2 m.H.a. BGE 129 V 484 E. 4.3.2; vgl. auch im Internet veröffentl. EVG-Urteile vom 22.6.2004, I 779/03, E. 4.3.4, und vom 7.11. 2003, I 246+247/02, E. 8.2.1). Im Jahre 2000 belief sich das Total auf monatlich Fr. 4'437.-- (inkl. 1/12 vom 13. Monatslohn; LSE 2000, S. 10). Dies ergibt umgerechnet auf die - in Bezug auf die Invalidentätigkeit massgebende - durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft 2/2004, S. 90 Tabelle B 9.2) Fr. 4'637.-- im Monat; also ein Jahresgehalt von Fr. 55'644.--. Angesichts der schulischen und beruflichen Ausbildung des Klägers sowie dessen Alter und Sprachkenntnisse wäre auch eine Beschäftigung mit Anforderungsniveau 3 denkbar (vgl. BGE 126 V 81 E. 7a, im Internet veröffentl. EVG-Urteile vom 22.6.2004, I 779/03, E. 4.3.4, und vom 7.11.2003, I 246+247/02, E. 8.2.2). Da der Beklagte dafür lediglich im Falle einer Weiterbeschäftigung im Gastgewerbe plädiert - ansonsten geht auch er überwiegend vom Anforderungsniveau 4 aus - hat es dabei sein Bewenden. 6.4. Schliesslich hat das Amtsgericht dem Kläger einen Abzug von 15 % vom errechneten Tabellenlohn gewährt. Diese Reduktion begründete es mit den körperlichen Einschränkungen, welche der Kläger zu gewärtigen habe, und mit seiner ausländischen Herkunft. Während der Beklagte keinen Grund für eine Herabsetzung sieht, reklamiert der Kläger wegen seines Ausländerstatus und seiner körperlichen Beeinträchtigung eine solche in der Höhe von 25 %. 6.4.1. Der Kläger kann gemäss Dr. S. nicht mehr schwer tragen (nur noch Lasten unter 5 kg) und nurmehr für sitzende oder wechselbelastende Arbeiten (kein dauerndes Stehen, kein Treppensteigen) eingesetzt werden. Ebenso wenig kann er Arbeiten in gebückter Haltung verrichten. Damit ist er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne physische Einschränkungen benachteiligt, was sich auf das Lohnniveau auswirkt. Dass der Kläger wegen seiner ausländischen Nationalität eine Lohneinbusse hinnehmen müsste, ist nicht erhärtet, entsprach doch sein Einkommen vor Eintritt der Invalidität, d.h. als Hilfskoch, den branchenüblichen Ansätzen, die auch für Schweizer Geltung hatten. So verdiente der Kläger 1997 im Monat Fr. 4'144.25 (Fr. 49'731.-- : 12); dies bei einer Arbeitszeit von 45 Stunden pro Woche und 1/24 vom 13. Monatslohn (AG kläg.Bel. 1). Angepasst an die LSE-Lohnwerte (40 Stundenwoche, 1/12 vom 13. Monatslohn) resultiert ein Validenlohn von monatlich Fr. 3'824.50 (Fr. 49'731.-- + Fr. 1'900.-- = Fr. 51'631.-- : 12 : 45 x 40), welcher sogar den für das Jahr 1998 ermittelten Durchschnittswert knapp übertrifft (vgl. LSE 1998, TA1 Ziff. 55 Anforderungsniveau 3). Zudem ergibt sich auch aus dem Präzisierungsschreiben des ehemaligen Arbeitgebers vom 30. September 1998, dass die ausländische Nationalität des Klägers die Entlöhnung nicht (negativ) beeinflusste. 6.4.2. Da vorliegend einzig das Kriterium der leidensbedingten Einschränkung zu Lohnnachteilen führen könnte, trägt eine Herabsetzung des Tabellenlohns um 10 % den konkreten Verhältnissen hinreichend Rechung (im Internet veröffentl. EVG-Urteile vom 13.7.2004, I 792/03, E. 5.2.2, und vom 15.7.2003, I 793/02, E. 4.2). Das hypothetische Invalideneinkommen im Jahre 2000 ist demnach auf Fr. Fr. 50'080.-- zu veranschlagen. 6.5. Der Vergleich des Valideneinkommens (Fr. 51'067.--; E. 6.3.1) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen (Fr. 50'080.--) ergibt einen Invaliditätsgrad von 2 %. Anders als der revidierte, seit 1. Januar 2003 in Kraft stehende Art. 18 UVG, schreibt die hier anwendbare altrechtliche Bestimmung keinen für die Begründung eines Rentenanspruchs minimal erforderlichen Invaliditätsgrad vor. Indes war es lange Praxis, in der obligatorischen Unfallversicherung bei Teilinvalidität von weniger als 10 % keine Dauerrente zuzusprechen. Mit BGE 122 V 335 leitete das Eidgenössische Versicherungsgericht diesbezüglich insoweit eine Änderung ein, als die Annahme eines Invaliditätsgrades"}