{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-11-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-03-170_2004-11-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2382", "Checksum": "683d1f1344df9dc776f7ca46d4f43015"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 03 170"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 17.11.2004 11 03 170"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 17.11.2004 11 03 170"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 17.11.2004 11 03 170"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraussetzungen für das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden des Klägers. 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Art. 18 UVG i.V.m. Art. 7 und 8 ATSG). 5.8. Nach dem Gesagten ist im vorliegenden Fall lediglich ein Kriterium, nämlich dasjenige des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, gegeben. Nachdem diesem kein besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zukommt (vgl. E. 5.7 vorne), ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 7. November 1997 und den psychischen Beschwerden des Klägers zu verneinen. 6. Zu prüfen ist schliesslich die von beiden Parteien angefochtene Schadensberechnung. Dabei kommt der Beklagte auch in diesem Punkt den Anforderungen an die Begründungspflicht (vgl. E. 1.2 vorne) nur teilweise nach. Im Übrigen ist auf seine Appellation nicht einzutreten. 6.1. Der Beklagte anerkennt das vom Kläger behauptete und von der Vorinstanz errechnete Valideneinkommen als Hilfskoch im Jahre 1997 in der Höhe von Fr. 49'731.-- ausdrücklich. 6.2. Was das Invalideneinkommen betrifft, so ging das Amtsgericht gestützt auf das Gutachten von Dr. S. vom 14. September 2000 davon aus, dass eine Anstellung als Hilfskoch nicht mehr möglich sei. Dagegen sei eine leichtere Beschäftigung vollumfänglich zumutbar. Der Kläger bringt demgegenüber vor, dass das Gutachten von Dr. S. zu korrigieren sei, da dieser wahrheitswidrig und gegen seine Angaben unbeachtet gelassen habe, dass nach wie vor Hüftschmerzen beständen. Eine entsprechende Korrektur führe dazu, dass rein somatisch bedingt keine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten attestiert werden dürfe. Die medizinisch-theoretische rein somatisch bedingte Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten betrage maximal 50 %. 6.2.1. Dazu ist vorab darauf hinzuweisen, dass es sich bei Dr. S. um einen versicherungsexternen Gutachter handelt, welcher für sich, entgegen der Ansicht des Klägers, grundsätzlich die Stellung eines unabhängigen Gutachters oder Sachverständigen beanspruchen kann. Die X. ist denn auch den für die Einholung von Sachverständigengutachten anwendbaren Regeln gefolgt (vgl. BGE 120 V 361 f. E. 1c). Das vom Kläger aufgeführte EVG-Urteil vom 14. April 2003, U 273/01, bezieht sich auf verwaltungs- resp. betriebsintern beschäftigte Ärzte (E. 3.2.1). 6.2.2. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens u.a. durch UVG-Privatversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb). Das Gutachten von Dr. S. vom 14. September 2000 erfüllt diese Voraussetzungen. Dafür, dass Dr. S. den Kläger falsch wiedergegeben hat, liegen keine Anhaltspunkte vor. Mit Schreiben vom 21. September 2000 eröffnete die X. dem Kläger das Ergebnis der Begutachtung und hielt explizit fest, dass eigentliche Hüftbeschwerden \"laut Ihren Aussagen gegenüber dem Gutachter\" keine mehr vorlägen. Der Kläger protestierte nicht dagegen. Vielmehr konnte er sich mit der in Aussicht gestellten Verfügung nicht einverstanden erklären, weil er aus psychischen Gründen nicht arbeitsfähig sei. Am 13. Oktober 2000 wurden dem Kläger resp. dem Beklagten als damaliger Rechtsvertreter die kompletten Unfallakten zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs zugestellt. Dass der Kläger wahrheitswidrig zitiert wurde, hat er auch dann nicht bemängelt; ebenso wenig in der Forderungsklage vom 21. Februar 2002. Im Weiteren gilt es zu beachten, dass der Beurteilung von Dr. S. u.a. eigene klinische Befunde zu Grunde liegen, welche auch ein gewisses Schmerzbild zu Tage förderten. Der medizinische Sachverhalt ist damit glaubwürdig erstellt. Der Erhebung weiterer Beweise bedarf es, soweit prozessual überhaupt zulässig (vgl. E. 4.2.1 vorne), nicht. 6.3. Das Amtsgericht ordnete den Kläger sodann für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens im Wirtschaftszweig \"Gastgewerbe\" der Tabelle 3 der schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1998 (LSE) des Bundesamtes für Statistik ein, und zwar in das Anforderungsniveau 4. Der Beklagte hält dagegen auch andere berufliche Tätigkeitsfelder als zumutbar. Ferner sei von der LSE 2000 auszugehen. Dem ist in beider Hinsicht zuzustimmen. 6.3.1. Massgebend für den Einkommensvergleich nach Art. 18 Abs. 2 aUVG ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns (BGE 129 V 222 E. 4.1). Dieser wäre hier gemäss Art. 19 Abs. 1 aUVG der 1. September 2000, was unbestritten ist. Entsprechend ist auch das Valideneinkommen (von Fr. 49'731.--; E. 6.1) auf den gleichen Zeitpunkt hin zu erheben, d.h. an die Lohnentwicklung anzupassen (BGE 129 V 222 E. 4.1 in fine). Der Nominallohnindex für Männer betrug 1997 104,2 Punkte und im Jahr 2000 107,0 Punkte (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2002, S. 32 Tabelle T1.1.93, Handel/Reparatur/Gastgewerbe), was ein Valideneinkommen im Jahre 2000 von Fr. 51'067.-- ergibt. 6.3.2. Aus dem Schreiben des ehemaligen Arbeitgebers vom 30. September 1998, in welchem dieser die Kündigung vom 28. August 1998 präzisierte, erhellt, dass die Leistung des Klägers dem ausgerichteten Lohn bzw. den als Hilfskoch vorausgesetzten Berufs- und Fachkenntnissen hinterherhinkte. Der Kläger hat wohl, seit er in der Schweiz weilt, stets im Gastgewerbe gearbeitet. Indem er sich diesbezüglich jedoch keine soliden"}