{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-11-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-03-170_2004-11-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2382", "Checksum": "683d1f1344df9dc776f7ca46d4f43015"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 03 170"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 17.11.2004 11 03 170"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 17.11.2004 11 03 170"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 17.11.2004 11 03 170"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraussetzungen für das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden des Klägers. 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Abweisung der Schadenersatzansprüche des Klägers gegen seinen früheren Rechtsvertreter, der es unterlassen hatte, Einsprache gegen eine UVG-Verfügung zu erheben, da bei einem Invaliditätsgrad von 2 % kein Anspruch auf eine Rente besteht. | OR (Obligationenrecht)\n\n für die X. kein Grund, das Kriterium der körperlichen Dauerbeschwerden diskussionslos als gegeben zu erachten. 5.5. Zum (fünften) Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert haben soll, erwog das Amtsgericht, dass die Behandlung der Dachpfannenfraktur gut verlaufen sei und somit keine Anhaltspunkte für die Vermutung beständen, ein früher erfolgter Eingriff hätte die Unfallfolgen wahrscheinlich mildern können. Der Kläger weist diesbezüglich selber auf das Gutachten von Prof.Dr. Z. vom 23. Juli 2003 hin, wonach - Zitat Kläger - \"auch eine korrekte Arztbehandlung am 14. November 1997 den heutigen Gesundheitszustand nicht massgebend verändert hätte\". Nach Auffassung des Klägers ist dies jedoch nicht entscheidend, sondern vielmehr der Umstand, dass er subjektiv das ganze gesundheitliche Malaise dem Nichternstnehmen durch Dr. C. anlässlich der Behandlung vom 14. November 1997 zugeschrieben habe. Er sei im Innersten vollends davon überzeugt, dass er bei korrektem Vorgehen des Arztes gesund wäre. Dabei lässt der Kläger ausser Acht, dass hier allein objektiv erfassbare Umstände zählen (BGE 115 V 140 E. 6c/aa; im Internet veröffentl. EVG-Urteil vom 28.1.2004, U 34/03, E. 3.3). Das vom Kläger zitierte, ebenfalls im Internet veröffentlichte EVG-Urteil U 262/99 vom 28. Dezember 2000 (vgl. auch E. 5.3 in fine), führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal hier für \"(vermeintliche) Annahmen\" im Sinne des erwähnten Entscheids (E. 5b/bb) kein Raum verblieb. Anders als der Kläger glauben macht, lagen weder eine ärztliche Fehlbeurteilung noch ein Behandlungsfehler vor. Alle diagnostischen und Behandlungs-Massnahmen erfolgten korrekt und ohne Zeitverzug. Weiterungen, insbesondere weitere Beweiserhebungen, erübrigen sich deshalb. 5.6. In Übereinstimmung mit dem Amtsgericht kann auch nicht vom Vorliegen eines schwierigen Heilungsverlaufs und erheblichen Komplikationen ausgegangen werden. Der Umstand, dass eine Femurkopfnekrose eingetreten ist, erfüllt, entgegen der Ansicht des Klägers, das besagte Kriterium nicht. Es kann immer wieder festgestellt werden, dass ein Sturz auf die Hüfte zu einer teilweisen oder vollständigen Durchblutungsstörung des Hüftkopfes führen kann. Diese ist demnach unfallimmanent und steht nicht mit der Heilung im Zusammenhang. Dafür, dass die diagnostizierte Synovitis die Operation massiv erschwert haben soll, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Auch dem Operationsbericht vom 29. April 1998 lässt sich solches nicht entnehmen. Ebenso wenig lässt die Vorstellung in der Sprechstunde des Kantonsspitals vom 2. November 1998 auf einen schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen schliessen. Im Gegenteil, lag nämlich sechs Monate postoperativ ein gutes Ergebnis vor und aus orthopädischer Sicht bestand kein aktiver Behandlungsbedarf mehr. Auf das Einholen einer medizinischen Expertise zwecks Feststellung, dass beim Kläger keine vollständige Unfallheilung eingetreten sei, kann verzichtet werden. Wenn auch eine vollständige Unfallheilung ausblieb - andernfalls wäre, wie der Beklagte richtig ausführt, keine Integritätsentschädigung zugesprochen worden - lässt sich der vorliegende Fall nicht mit demjenigen vergleichen, welcher vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 24. Juni 2003, U 193/01, beurteilt wurde. Zum einen spricht Dr. C. in seinem Bericht vom 22. Dezember 1999 eindeutig von einem \"gute(n) (Heilungs-)Verlauf\", womit die kantonsspitalärztliche Einschätzung vom November 1998 bestätigt wird. Zum andern erlangte der Kläger in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder 100 %-ige (physische) Arbeitsfähigkeit. Insoweit sich der Kläger auf schlechte Prognosen beruft, so ist deren Verwirklichung höchst ungewiss. Dr. S. bediente sich bei der Bemerkung, dass es im Laufe der Jahre allenfalls zu einer Lockerung der Implantate kommen könnte, des Konjunktivs. Und deren Haltbarkeit kann sich wegen der steten Forschung und Entwicklung schlagartig erhöhen. Die beantragte \"Parteibefragung/ Beweisaussage\" erübrigt sich, soweit überhaupt zulässig (vgl. E. 4.2.1 vorne). So oder anders lässt sich damit das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und erheblichen Komplikationen nicht begründen, da, wie der Kläger selber festgestellt hat, die Verhältnisse im Zeitpunkt des Einspracheentscheids massgebend sind. Die vom Kläger ins Spiel gebrachten \"Komplikationen\" haben sich aber bis heute, rund vier Jahre nach Erlass der streitigen UVG-Verfügung nicht verwirklicht. 5.7. Das (siebte) Kriterium des Grads und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit hat das Amtsgericht bejaht. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass dieses Kriterium in ausgeprägter und auffallender Weise erfüllt sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Die von ihm zitierte ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit bezieht sich auf die im Zeitpunkt des Unfalles ausgeübte - schwere - Tätigkeit als Hilfskoch. Eine leichte, leidensangepasste Beschäftigung könnte der Kläger indessen - in physischer Hinsicht - seit Frühling 1999 vollständig ausüben. Die von Dr. C. erwähnten krankheitsbedingten Probleme interessieren im UVG-Verfahren von vornherein nicht. Und der Grad der Arbeitsunfähigkeit kann nicht mit dem Invaliditätsgrad gleichgesetzt werden. Ersterer bemisst sich im Hinblick auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten, sofern von ihm vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, seine Restarbeitsfähigkeit in einem anderen Tätigkeitsbereich zu verwerten (vgl. Art. 6 ATSG). Letzterer wird in der Regel"}