{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-11-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-03-170_2004-11-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2382", "Checksum": "683d1f1344df9dc776f7ca46d4f43015"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 03 170"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 17.11.2004 11 03 170"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 17.11.2004 11 03 170"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 17.11.2004 11 03 170"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraussetzungen für das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden des Klägers. Abweisung der Schadenersatzansprüche des Klägers gegen seinen früheren Rechtsvertreter, der es unterlassen hatte, Einsprache gegen eine UVG-Verfügung zu erheben, da bei einem Invaliditätsgrad von 2 % kein Anspruch auf eine Rente besteht. | OR (Obligationenrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:57", "Checksum": "7560f6dc72dfa0e8e03bea79f2e2cae3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 17.11.2004 11 03 170\nRegeste:\nVoraussetzungen für das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden des Klägers. Abweisung der Schadenersatzansprüche des Klägers gegen seinen früheren Rechtsvertreter, der es unterlassen hatte, Einsprache gegen eine UVG-Verfügung zu erheben, da bei einem Invaliditätsgrad von 2 % kein Anspruch auf eine Rente besteht. | OR (Obligationenrecht)\n\n 264 f. N 54 ff.). Wie sich nunmehr aus der klägerischen Appellation ergibt, standen nach der Operation vom 29. April 1998 verschiedene physiotherapeutische Behandlungen an, und zwar vom 15. Mai bis 16. Juni 1998, vom 30. Juni bis 27. Juli 1998 sowie vom 9. bis 23. September 1998. Am 22. Juni 1998 und 27. Juli 1998 fanden zwei Konsultationen im Kantonsspital statt. Anlässlich einer Untersuchung und Röntgenkontrolle im Kantonsspital vom 2. November 1998 gab der Kläger an, dass er bei dauernd stehender Belastung nach wie vor Schmerzen von Seiten der operierten rechten Hüfte verspüre. Ruheschmerzen beständen dagegen keine mehr. Insgesamt lag sechs Monate postoperativ ein gutes Ergebnis vor. Die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Koch wurde nicht empfohlen, da das Hüftgelenk nie mehr so belastungsfähig sein werde wie ein gesundes eigenes Hüftgelenk. Aus orthopädischer Sicht bestand zur Zeit kein aktiver Behandlungsbedarf. Dem Kläger wurde geraten, weiterhin intensives muskuläres Aufbautraining und Bewegungstherapie für die rechte Hüfte durchzuführen. Am 17. Dezember 1998 hielt Dr. C. fest, wegen hartnäckiger Gelenksschmerzen sei noch eine weitere Physiotherapie notwendig und wahrscheinlich auch wirksam. Er habe den Kläger letztmals am 19. November 1998 gesehen. Dieser benötige immer noch etwas Schmerzmittel (Sirdalud). Dass der Kläger über den Herbst 1998 hinaus tatsächlich eine weitere Physiotherapie beanspruchte, ist nicht aktenkundig. Und nach dem 19. November 1998 ist auch die Abgabe von Sirdalud nicht mehr belegt. Der Beklagte macht denn auch geltend, dass allfällige spätere Therapien und Arztbesuche sowie bezogene Medikamente nicht mehr im Unfallereignis begründet seien. Aus OG kläg.Bel. 18 erhellt zwar, dass der Kläger am 13. Dezember 1999, am 25. Januar 2000 sowie wieder am 21. August 2000 Dr. C. aufsuchte. Die Hintergründe dieser Arztbesuche bleiben jedoch im Dunkeln. Mit ärztlichem Folgezeugnis vom 20. Dezember 1999, welches als Schlusszeugnis gilt, bestätigte Dr. C. ausdrücklich, dass der Kläger keiner spezifischen Behandlung mehr bedürfe. Das Schreiben vom 22. August 2000 vermag nichts Gegenteiliges zu beweisen. Ebenso wenig kann von der attestierten Arbeitsunfähigkeit, welche lediglich den \"status quo\" wiedergibt, auf regelmässige Behandlung geschlossen werden. Gesamthaft gesehen ist daher eine kontinuierliche, spezifische ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer nicht ersichtlich, zumal eine Behandlungsbedürftigkeit (im Sinne medikamentöser Schmerztherapie und Physiotherapie) während rund einem halben Jahr nach einer Hüftoperation durchaus üblich ist. Insbesondere kommt den ab Herbst 1998 lediglich sporadisch nachgewiesenen Konsultationen bei Dr. C., selbst wenn unfallrelevant, nicht die Qualität einer regelmässigen, zielgerichteten Behandlung zu (im Internet veröffentl. EVG-Urteile vom 14.6.2004, U 76/04, E. 3.5.4, vom 19.5.2004, U 330/03, E. 2.3.1, und vom 8.4.2002, U 357/01, E. 3c/bb). Von über zweieinhalbjähriger Behandlungsdauer kann somit keine Rede sein. Das vom Kläger zitierte EVG-Urteil vom 28. Dezember 2000, U 262/99, ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da dort - anders hier - auch materiell die ganze Zeit bis zum formellen Behandlungsabschluss Heilbehandlungen durchgeführt wurden (E. 5b/bb). Aus diesem Grund besteht auch kein Anlass zur Vermutung, dass die X. oder \"ein UVG-Richter\" das hier zur Diskussion stehende Kriterium ohne weiteres anerkannt hätte. Im Übrigen mag die schwere depressive Symptomatik erst ca. anfangs 2000 eingesetzt haben. Sich niedergeschlagen und antriebslos zu spüren, hat der Kläger indessen bereits mit der Kündigung (per Ende September 1998) begonnen. 5.4. Hinsichtlich des (vierten) Kriteriums der körperlichen Dauerschmerzen hielt das Amtsgericht fest, dass der Kläger gegenüber den Gutachtern angegeben habe, keine eigentlichen Hüftbeschwerden mehr zu haben. Das besagte Kriterium sei deshalb nicht erfüllt. Der Kläger bestreitet diesen Sachverhalt. Ob und inwieweit er im Gutachten von Dr. S. falsch wiedergegeben wurde bzw. gegenüber Dr. F. sehr wohl Hüftbeschwerden beklagt hat und auch aus verschiedenen weiteren Unterlagen klar ersichtlich wird, dass er stets, selbst im Zeitpunkt des Einspracheverfahrens, unter Hüftbeschwerden gelitten hat, kann an dieser Stelle offen bleiben (vgl. jedoch E. 6.2.2 hinten). Auf die diesbezüglich beantragten \"Parteibefragung/Beweissaussage\" und Zeugeneinvernahmen kann daher von vornherein verzichtet werden. Es steht nämlich fest, dass der Kläger seit anfangs 2000 deutlich an einer depressiven Symptomatik von mittelgradiger bis schwerer Ausprägung leidet. Daraus und aus den vom Kläger selber gemachten Angaben (vgl. E. 5.3 in fine) folgt, dass sich die depressive Symptomatik ab Herbst 1998 stetig entwickelte, mithin die somatischen Beschwerden allmählich überlagert und zusehends in den Hintergrund gedrängt wurden. Gleich sieht es offenbar auch Dr. F.. Wenn sich auch der genaue Zeitpunkt nicht ermitteln lässt - Prof.Dr. H. spricht von \"Mitte bis Ende 1999\" - ist zufolge lang gezogener psychischer Überlagerung der somatischen Leiden das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen nicht erfüllt (im Internet veröffentl. EVG-Urteil vom 15.10.2003, U 64/03, E. 3.2 in fine). Daran ändert die dem Kläger zuerkannte Integritätsentschädigung in der Höhe von 20 % nichts. Diese gleicht den Gesundheitsschaden aus, welcher abstrakt und egalitär bemessen wird (Art. 24 Abs. 1 [a]UVG; BGE 124 V 35 E. 3c m.H.). Entsprechend bestand"}