{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-11-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-03-170_2004-11-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2382", "Checksum": "683d1f1344df9dc776f7ca46d4f43015"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 03 170"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 17.11.2004 11 03 170"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 17.11.2004 11 03 170"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 17.11.2004 11 03 170"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraussetzungen für das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden des Klägers. 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Abweisung der Schadenersatzansprüche des Klägers gegen seinen früheren Rechtsvertreter, der es unterlassen hatte, Einsprache gegen eine UVG-Verfügung zu erheben, da bei einem Invaliditätsgrad von 2 % kein Anspruch auf eine Rente besteht. | OR (Obligationenrecht)\n\n ansteht, ging es nämlich dort um die Frage, ob der Sturz einer Versicherten geeignet gewesen sein könnte, eine leichte Hirnverletzung zu bewirken. Demzufolge kann auf das Einholen eines unfalldynamischen/biomechanischen Gutachtens verzichtet werden. Gleichzeitig steht fest, dass sich der vorliegende Fall nicht mit \"Auffahrkollisionen vor einem Fussgängerstreifen\" vergleichen lässt. Der Kläger nennt als Referenzfälle auch Pra 1998, S. 190 ff., und BGE 115 V 133. Ersterer Fall handelt davon, dass die versicherte Person über eine Türschwelle stolperte und auf den Rücken fiel, wobei sie sich eine Rückenwirbelstauchung zuzog. Im letzteren Fall rutschte der Versicherte beim Hinuntersteigen von einer ca. 2 m hohen Böschung aus und schlug mit dem Rücken auf einem Betonstück am Boden auf. Dabei erlitt er eine Kompressionsfraktur des 11. Thorakalwirbels. Beide Fälle ordnete das Eidgenössische Versicherungsgericht dem mittleren Bereich zu, jedoch als Grenzfall zu den leichten Unfällen (Pra 1998, S. 195; BGE 115 V 144 E. 11b). Dazu wirft der Kläger ein, dass er seinen Sturz wegen Haltens der Fleischplatte nicht mit den Händen habe auffangen können. Zudem sei der Sturz vom Stand auf den ebenen Boden weit höher als der Sturz auf eine Böschung (Neigungswinkel). Sein Unfall sei deshalb als weit schwereres Ereignis, und zwar als mittelschwer, zu werten. Dem ist vorab entgegenzuhalten, dass wer auf den Rücken fiel, sich offensichtlich ebenso wenig mit den Händen auffangen konnte. Und wie gerade die beiden vom Kläger zitierten Fälle zeigen, spielt der \"Neigungswinkel\" keine Rolle. Auf jeden Fall hat das EVG in dem in Pra 1998, S. 190 ff., publizierten Urteil auch nicht - anders als in BGE 115 V 133 - auf einen (\"rein\") mittelschweren Unfall erkannt. 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das fragliche Ereignis vom 7. November 1997 als mittelschwer im Bereich zu den leichten Fällen einzuordnen ist. 5. Demzufolge müssen für das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhangs die weiteren (sieben) Kriterien im Sinne der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gehäuft oder eines in auffallender Weise erfüllt sein (BGE 115 V 140 f. E. 6c/aa). Insoweit der Kläger diesbezüglich in der Appellationsbegründung keinen konkreten Bezug auf die amtsgerichtliche Urteilsbegründung nimmt und bloss allgemeine rechtliche Ausführungen macht, ist darauf nicht einzutreten (vgl. E. 1.2 vorne). 5.1. Die Feststellung des Amtsgerichts, dass das (erste) Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit nicht erfüllt sei, ficht der Kläger nicht an. 5.2. Was das (zweite) Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, betrifft, so ist die Behauptung des Klägers, das Eidgenössische Versicherungsgericht habe den Nachsatz \"insbesondere ¿\" offensichtlich aufgegeben, falsch. Dies ergibt sich nicht nur aus neusten, im Jahre 2004 im Internet veröffentlichten höchstrichterlichen Urteilen (z.B. vom 14.6.2004, U 76/04, E. 3.5.1, und U 194/03, E. 4.2, vom 10.5.2004, U 108/03, E. 5.1, sowie vom 28.1.2004, U 34/03, E. 3.3), sondern auch aus weit früheren, sowohl vor als auch nach dem vom Kläger zitierten EVG-Urteil vom 7. August 2003 - ebenfalls im Internet - publizierten EVG-Urteilen (vgl. statt vieler: vom 15.10.2003, U 64/03, E. 3.1, und vom 7.11.2002, U 377/01, E. 5.1). Dabei missachtet der Kläger, dass gleich wie bei der Einteilung der Unfälle in leichte resp. banale, mittlere und schwere eine objektive Betrachtungsweise massgebend ist (vgl. E. 4.2 vorne). Nicht was beim Versicherten beim Unfall oder danach psychisch im Einzelnen vorgeht, ist entscheidend, sondern die objektive Eignung der Begleitumstände des Unfalles, beim Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen (im Internet veröffentl. EVG-Urteil vom 7.11.2002, 377/01, E. 5.2.1 m.H.a. RKUV 1999 Nr. U 225, S. 209 E. 3b/cc). Die beantragte \"Parteibefragung/Beweisaussage\" des Klägers in Bezug auf seine Zukunftsängste erübrigt sich daher unabhängig der Frage nach der prozessualen Zulässigkeit (vgl. E. 4.2.1 vorne). Im vorliegenden Fall ist die erlittene Verletzung (Kunstgelenkversorgung wegen Nekrose des Femurkopfes) zwar nicht als leicht zu qualifizieren, aber erfahrungsgemäss wenig geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch das zweite Kriterium nicht gegeben. Die nicht weiter bewiesene Ansicht des Klägers, dass für \"ausländische Gastarbeiter mit niedriger Schulbildung und Sprachproblemen in der Schweiz einzig Schwerarbeiten in Frage kämen, für die er nicht mehr geeignet (sei)\", trifft nicht zu. Sprachlich nicht integrierte Ausländer finden sehr wohl auch in sogenannten einfachen Arbeitsbereichen eine Anstellung; zu denken ist etwa an Tätigkeiten an einem Fliessband oder an Sortier- und Einpackarbeiten, welche wechselnd sitzend und stehend ausgeübt werden können (vgl. auch E. 6.3.2 hinten). 5.3. Das Amtsgericht verneinte sodann mangels weiterer Sachdarstellung das (dritte) Kriterium der ungewöhnlichen Dauer der ärztlichen Behandlung. Insoweit der Kläger diese Feststellung als krass aktenwidrig bemängelt, ist darauf hinzuweisen, dass es im Zivilprozess an den Parteien liegt, in tatsächlicher Hinsicht alles vorzubringen, was erforderlich ist, damit das daraus abgeleitete Rechtsbegehren Erfolg hat (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001, S."}