{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-11-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-03-170_2004-11-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2382", "Checksum": "683d1f1344df9dc776f7ca46d4f43015"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 03 170"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 17.11.2004 11 03 170"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 17.11.2004 11 03 170"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 17.11.2004 11 03 170"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraussetzungen für das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden des Klägers. 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Abweisung der Schadenersatzansprüche des Klägers gegen seinen früheren Rechtsvertreter, der es unterlassen hatte, Einsprache gegen eine UVG-Verfügung zu erheben, da bei einem Invaliditätsgrad von 2 % kein Anspruch auf eine Rente besteht. | OR (Obligationenrecht)\n\n Dem Orthopäden Dr. S. gegenüber bezeichnete der Kläger die nach dem Ausrutschereignis - bei der Arbeit in der Küche - beklagten Schmerzen als leicht. Primär habe er noch normal arbeiten können. Im Übrigen gab der Kläger an, dass ihm bei flektiertem (= gebeugtem) Hüftgelenk ca. 15 kg Fleisch auf den Oberschenkel gefallen seien (Bericht vom 16.3.1998). Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung Ende 2000 hielt der Kläger fest, dass er im November 1997 bei der Arbeit ausgerutscht sei und, weil er etwas Schweres getragen habe, ohne sich abstützen zu können, auf die rechte Seite (Hüfte) gefallen sei. Er habe dann noch zwei bis drei Wochen weiter gearbeitet, unter zunehmenden Schmerzen im rechten Bein gelitten, welche mit der Zeit stärker geworden seien. Aus dem Gutachten von Prof.Dr. Z. vom 23. Juli 2003, welches das Amtsgericht in dem vom Kläger gegen Dr. C. eingeleiteten und inzwischen zu dessen Gunsten rechtskräftig erledigten Prozess einholte, ergibt sich, dass der Kläger, wie er selber ausführte, mit einer etwa 7 - 10 kg schweren Fleischkoche auf dem nassen Boden ausgerutscht, sodann gestürzt sei und beim Sturz sich die schwere Fleischplatte gegen den rechten Oberschenkel geschlagen habe, wobei er auch in der Hüfte ein Knackgeräusch gespürt und gehört habe. Er habe die Arbeit dann weiterhin verrichtet und habe dann einige Tage später ein komisches Gefühl im ganzen rechten Bein bemerkt. Verschiedene Untersuchungen förderten schliesslich zu Tage, dass der Kläger an einer Pfannenfraktur sowie einer Impression am Femurkopf mit beginnender unfallbedingter Durchblutungsstörung des Hüftkopfes litt, welche zur Hüftoperation vom 29. April 1998 führte. 4.2.3. Die Angaben des Klägers zum Unfallablauf divergieren teilweise. So will er einmal einen Harass, ein anderes Mal eine Fleischplatte getragen haben. In der Appellation selber wird ebenfalls zunächst von einem Harass gesprochen. Zwei Sätze weiter ist sodann von einer Fleischplatte die Rede. Dieser Diskrepanz kommt indessen keine Bedeutung zu, da unbestritten ist, dass der Kläger eine Last trug. Diese ist dem Kläger gemäss dessen Schilderung gegenüber Dr. S. auf den Oberschenkel gefallen. Nach den Angaben gegenüber Prof.Dr. Z. und in der Appellation soll sie jedoch beim Sturz gegen den rechten Oberschenkel geschlagen haben. Unklar ist ferner, wie schwer die getragene Last war: ca. 15 kg oder \"lediglich\" 7 - 10 kg. Nach dem in E. 4.2.1 vorne Gesagten (\"Aussage der ersten Stunde\") ist von ca. 15 kg bzw. vom Umstand auszugehen, dass die Last auf den Oberschenkel fiel. Dabei steht - so oder anders - fest, dass dieser Körperteil unverletzt blieb. In der Appellation macht der Kläger zudem (neu) geltend, dass er platt auf dem Betonboden aufgeschlagen sei. Diese Aussage widerspricht - soweit mit platt flach gemeint ist - den früheren Sachverhaltsdarstellungen, in welchen der Kläger durchwegs ausführt, auf die rechte Hüfte gefallen zu sein. Dass der Kläger flach auf dem Boden aufschlug, also auch auf Rücken und Kopf fiel, findet in den medizinischen Akten keinen Halt. Damit ist folgender Sachverhalt anzunehmen: Der Kläger ist beim Heraustragen einer ca. 15 kg schweren Last aus dem Kühlraum in der Küche ausgerutscht und auf die rechte Hüfte gestürzt, wobei die Last, welche er noch aufzufangen versuchte, auf den Oberschenkel fiel. Der Kläger hat einen Knacks gespürt, konnte die Arbeit aber zunächst normal fortsetzen. Die Schmerzen manifestierten sich erst einige Zeit später. Am 29. April 1998 musste sich der Kläger sodann ein künstliches Hüftgelenk einsetzen lassen. Der am 7. November 1997 erlittene Unfall stellt somit an und für sich einen gewöhnlichen Sturz dar (vgl. im Internet veröffentl. EVG-Urteile vom 16.9.2003, U 365/02, vom 21.3.2003, U 367/01, vom 27.8.2001, U 155/01, und vom 18.1.2000, U 51/99). Prof.Dr. Z. weist in seinem Gutachten vom 23. Juli 2003 jedoch darauf hin, dass immer wieder festzustellen sei, dass auch wenig spektakuläre schädigende Ereignisse, wie beispielsweise hier das Auffangen des Körpers zur Verhinderung eines Sturzes, insbesondere beim gleichzeitigen Heben von Lasten, durch die dabei auf das Hüftgelenk einwirkenden Kräfte zu einer teilweisen oder vollständigen Durchblutungsstörung des Hüftkopfes führen können. Dem Schädigungsereignis müsse denn auch zumindest energetisch innerhalb des Hüftgelenkes eine gewisse Intensität zugesprochen werden. Aber auch ohne diese fachärztliche Beurteilung bzw. weitere Beweiserhebungen liegt auf der Hand, dass die unbestritten unfallbedingte Verletzung des Klägers (künstlicher Gelenkersatz) nicht als banale Folge abgetan werden kann. Wohl ging der erstbehandelnde Hausarzt Dr. C. zunächst nur von einer Verstauchung aus. Tatsache ist und bleibt jedoch, dass die Hüftgelenktotalprothese rechts des Klägers eine direkte Folge des Unfallereignisses vom 7. November 1997 bildet. Angesichts des gesamten Geschehensablaufs rechtfertigt es sich daher, das Ereignis vom 7. November 1997 als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren. Insoweit der Kläger die kinetischen Kräfte, welche sich bei einem Sturz auswirkten, ins Spiel bringt, lässt er ausser Acht, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht diesem Umstand bei Stürzen \"aus dem Stand\" kein Gewicht beimisst (vgl. im Internet veröffentl. Urteile vom 21.10.2003, U 45/03, E. 3.1, und vom 14.5.2003, U 256/01, E. 5b). Die vom Kläger zitierten Ausführungen von Prof.Dr. W. erfolgten in einem gänzlich anderen Zusammenhang als hier zur Beurteilung"}