{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-11-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-03-170_2004-11-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2382", "Checksum": "683d1f1344df9dc776f7ca46d4f43015"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 03 170"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 17.11.2004 11 03 170"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 17.11.2004 11 03 170"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 17.11.2004 11 03 170"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraussetzungen für das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden des Klägers. 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Darin hält der Beklagte nämlich fest, dass \"in Kenntnis dieser drei ärztlichen Meinungen (Dr.med. S., Dr.med. C. und Dr.med. F.) ¿ das Einreichen einer Einsprache ¿ geradezu grob standeswidrig ¿ gewesen (wäre)\". Zudem führte er aus, Dr. F. habe ihm (anstatt des erbetenen Arztzeugnisses) eine Kopie des Berichtes vom 1. Mai 2000 zur Verfügung gestellt. Der Bericht von Dr. F. vom 1. Mai 2000 bildete demnach zusammen mit der ärztlichen Einschätzung von Dr. S. und Dr. C. Entscheidungsgrundlage. 2.4. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die dem Beklagten vorgeworfene anwaltliche Sorgfaltspflichtverletzung zu bestätigen. 3. Der Kläger beanstandet zunächst die Schlussfolgerung des Amtsgerichts, dass wohl der natürliche Kausalzusammenhang der psychischen Beschwerden zum Unfallereignis erstellt sei, nicht aber die Adäquanz, weshalb keine UVG-Invalidenrente für die psychische Invalidität resultiert hätte. Nachdem der Beklagte mit seiner Appellation neben der vorinstanzlichen Feststellung, dass er seine Sorgfaltspflicht verletzt habe (vgl. E. 2 vorne), allein die Schadensberechnung betreffend die physischen Unfallfolgen rügt, ist auf die klägerischen Ausführungen zum natürlichen Kausalzusammenhang der psychischen Beschwerden mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (§ 100 Abs. 1 lit. d ZPO). Zu beurteilen bleibt die Frage, ob der Unfall vom 7. November 1997 adäquat kausal für das psychische Leiden des Klägers ist. Diese Beurteilung hat nach UVG-Gesichtspunkten zu erfolgen. 4. Bei der Adäquanzbeurteilung von Unfällen, die zu psychischen Fehlreaktionen führen, wird vorab zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden (BGE 115 V 139 E. 6 [Leitfall]). 4.1. Das Amtsgericht qualifizierte das Ereignis als leichten Unfall, während der Kläger von einem mindestens mittleren Unfallereignis ausgeht. 4.2. Für die Einteilung der Unfallereignisse ist, ausgehend vom Geschehensablauf, nicht auf die Art und Weise des Erlebens und der Verarbeitung eines Unfallereignisses, sondern an das Ereignis an sich anzuknüpfen. Massgebend ist etwa, ob und inwieweit durch das Ereignis zerstörende und verletzende Kräfte freigesetzt werden. Ist eine schwere Körperverletzung wie beispielsweise ein Schädelbruch, Unfallfolge, ist auf Grund der Natur der Verletzung mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu schliessen, dass die durch den Unfall freigewordenen Kräfte erheblich waren. Je gravierender die Verletzungsfolgen sind, umso eher ist auf ein mittelschweres oder schweres Unfallereignis zu erkennen. Dabei darf aber nicht einzig auf Grund der Unfallfolgen ohne Beantwortung der Frage nach der Schwere des Ereignisses an sich auf ein schweres oder mittelschweres Unfallereignis geschlossen werden (im Internet veröffentl. EVG-Urteil vom 21.3.2003, U 367/01, E. 4.2). 4.2.1. Während der Kläger in der Klage lediglich davon sprach, dass er ausgeglitten und gestürzt sei, schildert er das Ereignis vom 7. November 1997 in der Appellation wie folgt: Er sei nicht nur ausgerutscht, sondern habe einen Harass mit Traglast von ca. 15 kg in den Händen gehabt. Dadurch habe er den Sturz nicht mit den Händen auffangen können. Zudem sei ihm die schwere Fleischplatte beim Sturz gegen den rechten Oberschenkel geschlagen, wobei er beim Sturz - platt auf den Betonboden - in der rechten Hüfte ein Knackgeräusch gespürt und gehört habe. Als Beweis beantragt er die Durchführung einer \"Parteibefragung/Beweisaussage\". Eine solche ist im vorliegenden Verfahren schon aus prozessualen Gründen nicht statthaft (vgl. § 156 Abs. 1 lit. a ZPO). Damit wird der Kläger, entgegen seiner Ansicht, nicht schlechter gestellt, als wenn der Beklagte seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen wäre, zumal im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt (BGE 115 V 142 f. E. 8b). Dabei gilt bei sich widersprechenden Angaben des Versicherten über den Unfallhergang die Beweismaxime der sogenannten \"Aussage der ersten Stunde\" (BGE 115 V 143 E. 8c). Abgesehen davon, kommt der verwaltungsrechtlichen Parteieinvernahme (§ 88 VRG; vgl. auch Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 62 BZP) nicht mehr Gewicht zu als schriftlichen Angaben. Diesfalls ist der Versicherte nämlich ebenfalls zur Wahrheit verpflichtet (Art. 47 Abs. 3 UVG in der hier massgebenden, bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung [aUVG]; vgl. auch LGVE 1987 II Nr. 13). Und der qualifizierten Beweisaussage nach § 89 VRG, welche ohnehin im Ermessen des Gerichts liegt (§ 89 Abs. 1 i.V.m. § 73 Abs. 1 VRG wie auch Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BZB: \"kann\"), kommt angesichts der im Sozialversicherungsrecht herrschenden Beweisregeln keine Bedeutung zu. Aus gleichem Grund vermag im Übrigen BGE 100 II 305 E. 4a, wo es um die Abschätzung der künftigen Erwerbseinbusse eines verunfallten Kindes nach Art. 46 OR geht, im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren keine Gültigkeit zu erlangen. 4.2.2. Gegenüber dem erstkonsultierten Hausarzt Dr. C. gab der Kläger an, er sei beim Heraustragen eines Harasses aus dem Frigo ausgeglitten und habe versucht, den fallenden Harass aufzufangen. Dr. C. diagnostizierte eine Verstauchung der rechten Hüfte und veranlasste wegen hartnäckiger Schmerzsymptomatik im Dezember 1997 weitere Abklärungen. In einer ärztlichen Bestätigung vom 7. Januar 1998 erwähnt Dr. C. zudem, dass der Kläger einen \"Knacks\" verspürt habe."}