{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-11-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-03-170_2004-11-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2382", "Checksum": "683d1f1344df9dc776f7ca46d4f43015"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 03 170"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 17.11.2004 11 03 170"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 17.11.2004 11 03 170"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 17.11.2004 11 03 170"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraussetzungen für das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden des Klägers. 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Abweisung der Schadenersatzansprüche des Klägers gegen seinen früheren Rechtsvertreter, der es unterlassen hatte, Einsprache gegen eine UVG-Verfügung zu erheben, da bei einem Invaliditätsgrad von 2 % kein Anspruch auf eine Rente besteht. | OR (Obligationenrecht)\n\n\n| Entscheid: | Voraussetzungen für das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden des Klägers. Abweisung der Schadenersatzansprüche des Klägers gegen seinen früheren Rechtsvertreter, der es unterlassen hatte, Einsprache gegen eine UVG-Verfügung zu erheben, da bei einem Invaliditätsgrad von 2 % kein Anspruch auf eine Rente besteht. ===================================================================== S a c h v e r h a l t A. Der im Jahre 1964 geborene Kläger glitt am 7. November 1997 bei seiner Tätigkeit als Hilfskoch aus. Dabei zog er sich eine Verletzung an der rechten Hüfte zu, welche zu einer Hüfttotalprothesenoperation (rechts) führte. Mit Schreiben vom 21. September 2000 teilte die X. Versicherungs-Gesellschaft (kurz: die X.) dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, ihre Leistungen für das besagte Unfallereignis einzustellen. Am 29. September 2000 suchte der Kläger den Beklagten auf und beauftragte ihn mit der anwaltlichen Vertretung gegenüber der X. Diese erliess am 16. November 2000 die angekündigte UVG-Verfügung, welche mangels Einsprache in Rechtskraft erwuchs. B. Am 21. Februar 2002 gelangte der Kläger an das Amtsgericht Luzern-Stadt und beantragte, der Beklagte habe ihm Fr. 725'744.-- Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit 15. September 2001 zu bezahlen, da dieser es pflichtwidrig unterlassen habe, gegen die Verfügung der X. vom 16. November 2000 Einsprache zu erheben. Eine solche wäre auf Grund der unsorgfältig vorgenommenen Invaliditätsbemessung und den psychischen Beschwerden, welche mittlerweile zum physischen Leiden hinzugekommen seien, begründet gewesen. Der Beklagte stellte Antrag auf Abweisung der Klage. C. Mit Urteil vom 8. Oktober 2003 verpflichtete das Amtsgericht den Beklagten, dem Kläger Fr. 242'010.20 zu bezahlen. Am 22. Oktober 2003 berichtigte es Ziffer 1 des Rechtsspruchs wie folgt: \"Der Beklagte hat dem Kläger Fr. 242'010.20 nebst 5 % Zins seit 15.9.2001 zu bezahlen\". D. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte appellierten gegen dieses Urteil. Beide hielten an ihren Anträgen fest und schlossen in den jeweiligen Appellationsantworten auf Abweisung der (gegnerischen) Appellation. E. Die Parteien haben auf die Durchführung einer Appellationsverhandlung verzichtet. E r w ä g u n g e n 1. 1.1. Die von den Parteien vor Obergericht aufgelegten Urkunden werden zu den Akten genommen. Weitere Beweiserhebungen erübrigen sich, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt. 1.2. Nach § 249 Abs. 1 ZPO ist die Appellation zu begründen. Zu einer richtigen Begründung der Appellation gehört, dass sich die appellierende Partei mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil auseinandersetzt. Es muss also dargetan werden, weshalb das Urteil der Vorinstanz falsch sein soll, d.h., dass nach der Aktenlage, wie sie der Vorinstanz vorlag, anders zu entscheiden sei, oder es müssen neue Tatsachen oder Beweismittel angerufen werden, die zu einer andern Entscheidung führen sollen (vgl. LGVE 1988 I Nr. 37; Max. XI Nrn. 423 und 641; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 249 ZPO). Entsprechend ist es nicht Aufgabe des Gerichts, danach zu forschen, welche Rügen gegen das angefochtene Urteil erhoben werden bzw. welche der vorgetragenen Tatsachen zur Begründung der einzelnen Rügen dienen könnten und wie diese bewiesen werden sollen. 2. Der Beklagte ficht u.a. den amtsgerichtlichen Schluss an, er habe, indem er keine Einsprache gegen die UVG-Verfügung erhoben habe, seine anwaltliche Sorgfaltspflicht gegenüber dem Kläger auf Grund fehlerhafter rechtlicher Beurteilung und mangels gehöriger Aufklärung verletzt. Dabei kommt er den Anforderungen an die Begründungspflicht (vgl. E. 1.2 vorne) nur teilweise nach. So nimmt er lediglich an drei Stellen konkret Bezug auf das vorinstanzliche Urteil und erörtert, weshalb dieses unrichtig sei bzw. in diesem von falschen Annahmen ausgegangen werde. Ansonsten gibt der Beklagte allein seine Sicht der Dinge wieder. Insoweit ist auf die Appellation nicht einzutreten. 2.1. Es ist dem Beklagten zuzustimmen, dass er in seinem Schreiben an die X. vom 10. Oktober 2000 diese gebeten hatte, mit der Eröffnung eines Entscheids in Form einer einsprachefähigen Verfügung zuzuwarten. Das Amtsgericht hat diese Passage falsch wiedergegeben. Indes hatte der Beklagte im fraglichen Schreiben beigefügt, dass die X. \"sich und (ihm) damit unnötige Mehrarbeit\" erspare. Gemeint kann lediglich das formelle Vorgehen sein. Die vorinstanzliche Feststellung, dass eine Einsprache gegen die UVG-Verfügung Auftragsinhalt gewesen sei, ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. 2.2. Soweit der Beklagte einerseits bestreitet, während der laufenden Einsprache mit dem Kläger diesbezüglich Kontakt gehabt zu haben, anderseits aber nicht ausschliesst, anfangs Dezember 2000 in der Sache mit dem Kläger telefoniert zu haben, so kann offen bleiben, ob dies im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen als widersprüchlich zu bezeichnen ist. Auf jeden Fall wird das geltend gemachte passive Verhalten des Klägers erheblich relativiert, weshalb in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht nicht davon ausgegangen werden kann, er habe auf eine Einsprache verzichtet. Im Übrigen kann auf AG Urteil S. (¿) verwiesen werden. 2.3. Der Beklagte erachtet die vorinstanzliche Annahme, dass ihm der Bericht von Dr. F. vom 1. Mai 2000 noch während der Einsprachefrist vorgelegen habe, als haltlos. Die Ansicht des Amtsgerichts wird aber, entgegen der Auffassung des Beklagten, sehr"}