Eine solche Zusicherung ist indes nicht bewiesen und auch nicht schlüssig vorgetragen. 8.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vermieterin den Mietern bezüglich der Lüftung keine Zusicherungen machte und dass sich das Mietobjekt inkl. der Lüftungsanlage in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand befindet, d.h. als Restaurant/Bar ohne Einschränkungen betrieben werden kann. Liegt somit kein Mangel an der Mietsache vor, kann die Vermieterin nicht zur Reparatur der Lüftungsanlage verhalten werden, entfällt der Grund für eine Reduktion des Mietzinses und sind die hinterlegten Mietzinse der Vermieterin herauszugeben. I. Kammer, 18. August 2004 (11 03 166) |