Für die Geräuschimmissionen der Lüftungsanlage gelten die gleichen Überlegungen wie zur Lüftungsleistung (oben E. 6.1). Hinzu kommt, dass die vom Experten C. angewendeten Grenzwerte auf der SIA-Norm 118 ("Schallschutz im Hochbau") und damit nicht auf öffentlichem Recht im Sinne von Art. 8 lit. b des Mietvertrages basieren. 7.- Die Mieter machen weiter geltend, aufgrund mündlicher Zusicherungen der Vermieterin hätten sie bei Vertragsschluss davon ausgehen dürfen, dass die Lüftungsanlage kurze Zeit nach Mietantritt repariert würde und dadurch ein störungsfreier Restaurantbetrieb garantiert sei. Eine solche Zusicherung ist indes nicht bewiesen und auch nicht schlüssig vorgetragen.