Dieser Bestandesschutz betrifft auch das vorliegende Mietobjekt, welches unbestritten in den 50er Jahren des letzten Jahrhunderts erstellt wurde und damit vor Inkrafttreten des Gastgewerbegesetzes, welches im Zeitpunkt des Abschlusses des streitigen Mietvertrages galt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat die Vermieterin in der Klageantwort auch nicht anerkannt, dass die Lüftung irgendeinen Minimalwert erreichen müsse, vielmehr hat sie ausdrücklich bestritten, dass § 14 Abs. 2 der Gastgewerbeverordnung hier anwendbar sei. 6.2. Für die Geräuschimmissionen der Lüftungsanlage gelten die gleichen Überlegungen wie zur Lüftungsleistung (oben E. 6.1).