Das Amt für Gastgewerbe hat denn auch am 28. März 2000 die Wirtschaftsbewilligung für das Mietobjekt ohne Auflagen erteilt. Zudem ist zu beachten, dass Altbauten gemäss § 17 der Gastgewerbeverordnung Bestandesschutz geniessen, soweit sie nicht im Rahmen von Umbauten und Erweiterungen an die neuere Entwicklung anzupassen sind, was voraussetzt, dass dies technisch möglich, finanziell zumutbar und zweckmässig ist. Dieser Bestandesschutz betrifft auch das vorliegende Mietobjekt, welches unbestritten in den 50er Jahren des letzten Jahrhunderts erstellt wurde und damit vor Inkrafttreten des Gastgewerbegesetzes, welches im Zeitpunkt des Abschlusses des streitigen Mietvertrages galt.