Diese Voraussetzung ist vorliegend aber erfüllt. Die Mieter nutzen das Mietobjekt unbestrittenermassen als Bar/Restaurant. Dieser Nutzung stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Die Mieter machen jedenfalls nicht geltend, dass die Nutzung des Mietlokals als Bar/Restaurant durch gewerbepolizeiliche Beschränkungen behindert sei. Das Amt für Gastgewerbe hat denn auch am 28. März 2000 die Wirtschaftsbewilligung für das Mietobjekt ohne Auflagen erteilt.