Vielmehr konkretisiert diese Bestimmung die Hauptleistungspflicht der Vermieterin im Hinblick auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache. Sie will sicherstellen, dass die Vermieterin die ihr vom öffentlichen Recht auferlegten Vorschriften und Auflagen erfüllt, welche an ein Lokal gestellt werden, dessen Gebrauchszweck der Betrieb einer Bar/eines Restaurants ist (vgl. Higi, a.a.O., N 40 zu Art. 256 OR). Das Mietobjekt muss demnach so beschaffen sein, dass die Mieter es vereinbarungsgemäss als Bar/Restaurant nutzen können und dem nicht öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die dies verhindern. Diese Voraussetzung ist vorliegend aber erfüllt.