Mietvertrages steht unter der Überschrift "Betriebliche Voraussetzungen im öffentlichen Recht" und hat folgenden Wortlaut: Der Vermieter ist dem Mieter dafür verantwortlich, dass die betrieblichen Voraussetzungen im Sinne der Gastgewerbegesetzgebung von Mietantritt bis Mietende vorliegen. Diese Bestimmung kann entgegen der Auffassung der Mieter nicht dahingehend verstanden werden, dass sie ihnen den Einbau einer Lüftungsanlage garantiert, welche eine Leistung erbringt, wie sie die aktuelle Gastgewerbeverordnung vorschreibt. Vielmehr konkretisiert diese Bestimmung die Hauptleistungspflicht der Vermieterin im Hinblick auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache.