Auch bezüglich des Lärms vermöge die Lüftungsanlage dem anerkannten Standard nicht zu genügen. Gemäss Expertise überbiete die Lüftungsanlage den geforderten Lärmpegel von 45 dB bei weitem. Bei vollem Betrieb steigere sich der Lärmpegel im Lokal auf 68 dB. Die Anlage stelle sich somit auch hinsichtlich der Lärmimmissionen als ungenügend und mangelhaft heraus. 6.1. Art. 8 lit. b des (insoweit vorformulierten) Mietvertrages steht unter der Überschrift "Betriebliche Voraussetzungen im öffentlichen Recht" und hat folgenden Wortlaut: