Nach Auffassung der Mieter ist ihnen mit Art. 8 lit. b des Mietvertrages gestützt auf die Gastgewerbegesetzgebung eine Frischluftmenge pro Person von 30 bis 40 m3/h vertraglich zugesichert worden, was gemäss den Richtlinien des Schweizerischen Vereins von Wärme- und Klimaingenieuren für das 40 m2 grosse Lokal "X" und einer Fläche von 0,8 m2 bis 1,2 m2 pro Person bei einer Belegung von 33 bis 50 Personen eine Lüftungsleistung von mindestens 990 m3/h erfordere, im Maximalfall sogar von 2'000 m3/h. Die effektive Leistung der Lüftungsanlage betrage jedoch nur 582 m3/h und sei daher mangelhaft. Auch bezüglich des Lärms vermöge die Lüftungsanlage dem anerkannten Standard nicht zu genügen.